Geschäftsbedingungen - Mooscamper

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Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des zwischen Vermieter und Mieter
geschlossenen Mietvertrages über einen Wohnwagen.

§ 1 Vertragsparteien:
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande. Das Führen des
Wohnwagens darf nur durch den Mieter erfolgen. Eventuelle weitere Fahrer sind in dem
Mietvertrag zu vermerken. Mehrere Mieter haften gesamtschuldnerisch.
Jeder Mieter muss im Besitz einer Fahrerlaubnis mit der erforderlichen Führerscheinklasse sein.
Ein gültiger Führerschein sowie ein gültiges Ausweisdokument sind dem Vermieter bei
Übernahme des Wohnwagens vorzulegen.
Der Vermieter ist kein Reiseveranstalter.

§ 2 Mietpreis:
Der Mietpreis setzt sich wie folgt zusammen:
Tagesmietpreis der jeweiligen Saison/Anzahl der Miettage
Im Mietpreis enthalten sind:
Haftpflichtversicherung mit 100 Mio € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Vollkaskoversicherung mit 1.500,00 € Selbstbeteiligung
Teilkaskoversicherung mit 500,00 € Selbstbeteiligung.
Die Selbstbeteiligung ist fällig je Schadensfall, d.h. kann mehrfach fällig werden.

§ 3 Zahlungsweise:
Nach Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter eine Anzahlung von 20% des Gesamtpreises
innerhalb von 7 Tagen auf das Konto des Vermieterszu leisten. Der Restbetrag ist spätestens 8
Tage vor Mietbeginn zu überweisen, bzw. bei Abholung bar zu bezahlen.
Sollte die Restzahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der Vermieter
kann sodann hieraus entstehende Schadenersatzansprüche geltend machen.

§ 4 Kaution:
Die Kaution für die Mietsache beträgt 1500,00 EUR und ist spätestens bei Abholung in bar oder
via Paypal zu entrichten. Es werden keine Schecks, Kreditkarten usw. akzeptiert.
Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die
Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der
Mietsache, besteht. Der Vermieter ist berechtigt bei Pflichtverletzung des Mieters (z. B.
Beschädigung an der Mietsache oder nichterfolgte Reinigung) die Kaution teilweise zu verrechnen
oder vollständig einzubehalten.
Sollte die Kautionszahlung nicht erfolgen, wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt. Der
Vermieter kann sodann hieraus entstehende Schadensersatzansprüche geltend machen.

§ 5 Übergabe, Rücknahme, Reinigung:
Übergabe und Rücknahme erfolgen am Wohnort des Vermieters.
Der Mieter ist verpflichtet, den im Mietvertrag vereinbarten Buchungszeitraum einzuhalten. Bei
verspäteter Rückgabe kann der Vermieter Schadensersatz durch bereits erfolgte
Nachvermietung geltend machen.
Der Mieter kann bis spätestens sieben Tage vor dem vereinbarten Ende der Mietzeit mit
ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters die Mietzeit verlängern, es genügt die fernmündliche
Zustimmung des Vermieters. Kann der Mieter das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgeben, so ist er
verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Zusätzliche Miettage werden
nachberechnet und sind bei Rückgabe zu zahlen.
Bei Übergabe und Rücknahme wird von den Vertragsparteien gemeinsam ein Protokoll
erstellt, in dem der Fahrzeugzustand festgehalten wird. Das Fahrzeug wird innen wie außen
gereinigt an den Mieter übergeben.
Bei Rückgabe hat die Innen- und Außenreinigung durch den Mieter zu erfolgen. Wird das
Fahrzeug ungereinigt oder nur teilweise gereinigt zurückgegeben, so hat der Mieter für die
Innen- bzw. Außenreinigung jeweils 50,00 € und WC-Reinigung 75,00 € zu zahlen. Bei grober
Verschmutzung werden Reinigungskosten nach Aufwand berechnet. Beschädigte bzw. fehlende
Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

§ 6 Reservierung und Rücktritt:
Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter und Eingang der zu
leistenden Anzahlung von 20% des Gesamtpreises auf dem Konto des Vermieters verbindlich.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind folgende
Anteile des Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:
- bis zu 7 Tage vor dem 1. Miettag: 20 %
- weniger als 7 Tage vor dem 1. Miettag: 100 %
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
Eine Nichtabnahme des Wohnwagens durch den Mieter zum Mietbeginn gilt als Rücktritt.
Eine Änderung des Mietzeitraums ist nur nach Rücksprache möglich. Eine Verkürzung der
Mietdauer ist generell nicht erstattbar.

§ 7 Auslandsfahrten:
Der Mieter ist berechtigt Auslandsfahrten innerhalb Europas zu unternehmen. Der
Mieter verpflichtet sich, das Reiseziel im Mietvertrag wahrheitsgemäß zu bezeichnen.

§ 8 Pflichten des Mieters:
Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache sorgfaltsgemäß zu behandeln, insbesondere die
Hinweise zur sachgemäßen Benutzung der Mietsache (Gebrauchsanweisung, Warnhinweise o.
ä.), soweit diese vom Vermieterzur Verfügung gestellt werden, zu beachten und die Mietsache
nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung der
Mietsache gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.
Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für Schäden an der Mietsache, die durch
Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für
Verschleißteile.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache am Ende des
Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie vom Vermieter
erhalten hat.
Gibt der Mieter die Mietsache nicht rechtzeitig zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der
Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung in § 2 für
den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden
Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Pflichten des Vermieters:
Der Vermieter verpflichtet sich dem Mieter den Mietgegenstand für den oben angegebenen
Zeitraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur uneingeschränkten
Nutzung zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung der Mietsache berechtigt ist.
Der Vermieter hat die Mietsache zu Beginn des Mietzeitraumeszur Abholung bereitzuhalten. Er
ist nicht verpflichtet, die Mietsache an einen anderen Ort als seinen Wohn- oder Geschäftssitz zu
versenden. Tut er es dennoch, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der
Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu
verwenden und sofort nach Ende der Mietzeit zu vernichten.

§ 10 Haftung des Mieters:
Der Mieter haftet bei von Ihm verschuldeten Unfallschäden, jeweils bis zur Höhe der
Selbstbeteiligung in der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.
Der Mieter haftet uneingeschränkt bei:
- Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit
- Überladung
- Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Mietvertrages und der AGB´s
- Nicht termingerechter Rückgabe zu vereinbarten Zeitpunkt
- Unsachgemäßer Behandlung
- Benutzung der Mietsache durch einen Dritten bzw. zu verbotenem Zweck
- Unfallflucht
- Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. bei Ordnungswidrigkeiten
- nicht unverzüglich gemeldeten Schäden und Unfällen

§ 11 Haftung des Vermieters:
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden.
Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall
oder sonstige unvorhersehbare Schäden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höherer
Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur
Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine
Vermietung aus einem der vorgenannten Gründe nicht zustande, werden sämtliche
Anzahlungen auf den Mietpreis erstattet.

§ 12 Verhalten bei Unfällen/Schäden:
Der Mieter verpflichtet sich Unfälle und Schäden unverzüglich an den Vermieter zu melden.
Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des
Verschuldens des Fahrers notwendig ist und wenn Personen verletzt wurden. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und auch der
zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei
geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu
erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen
und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

§ 13 Sonstiges:
Hunde/Haustiere sind nicht gestattet .
In dem Wohnwagen darf nicht geraucht werden.
Weiter- bzw. Untervermietung ist nicht zulässig
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist
nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen,
Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
Der Wohnwagen darf nur auf geeignetem Gelände gefahren werden.

§ 14 Weitergabe persönlicher Daten:
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der vertraglichen Beziehung oder im Zusammenhang
mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzeszu
verarbeiten, unabhängig davon, ob sie vom Mieter selbst oder von Dritten stammen.

§ 15 Ergänzende Bestimmungen:
Alle Vereinbarungen und Absprachen zwischen den Vertragsparteien bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.

§ 16 Gerichtstand:
Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht am Zulassungsort des Wohnwagens.

§ 17 Anlagen:
- besondere Bedingungen sowie AKBs der Versicherung


Stand: 27.02.2023

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